Allgemein    Zivildienst    Dienststellen    Forum  
nicht eingeloggt (Einloggen)

Du möchtest im Zivildienst Forum mitdiskutieren? Wenn du bereits einen Account hast, dann logge dich ein.

Falls du keinen Account hast kannst du dich, hier registrieren.


Dieses Zivildienst Forum soll Zivildienstleistenden eine Möglichkeit geben über den Zivildienst zu diskutieren.

Datenschutz
Haftungsauschluss
Impressum

Der Zivi Treff nutzt das Vanilla 1.1.2 Forum mit Modifikationen von M. Schöffler, IT-Entwicklungen.

    • CommentAuthorZivi007
    • CommentTimeOct 24th 2009
     
    Hallo folge Situation!
    Ich bin 21 jahre, habe vor etwa halbes jahr meine ausbildung erfolgreich beendet und wurde auch übernommen! Ich verdiene dort Brutto etwa 1500 euro! Mach jetzt seit einen Monat mein Zivi im kindergarten (macht mir sehr viel spass dort)! Nun habe ich folgens problem, ich habe nun geld bekommen das sind nur 420euro also nich mal anähnt soviel wie ich bei meiner arbeit bekomme haben! Ich habe auch einig fest ausgaben zb. (Zahnspange die selber zahlen muss(minstets Jahr)etwa 200euro pro monat, Auto(Sprit, Versicherung, steuern) gut 300euro, Handy(50€) Da ist schon alles weg! Von zivi dienststellle meint das ist mein problem aber das muss doch irgenwie ne lösung geben, man kann ja nicht so im regen stehen gelassen wedern.
    • CommentAuthorNoobkilla
    • CommentTimeOct 26th 2009
     
    Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen

    Unterhaltssicherungsgesetz

    § 13 Verdienstausfallentschädigung

    (1) Wehrpflichtige, die infolge des Wehrdienstes Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen einbüßen, erhalten eine Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 2 oder 3.
    (2) Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz während des Wehrdienstes ruht, wird das entfallende Arbeitsentgelt ersetzt. Als Arbeitsentgelt im Sinne des Satzes 1 gilt das Bruttoarbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer für die Zeit des Wehrdienstes im Fall eines Erholungsurlaubs zugestanden hätte, nach Abzug der Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung; zum Arbeitsentgelt gehören nicht besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden.
    (3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vor, erhält der Wehrpflichtige für jeden Wehrdiensttag 1/360 des Arbeitslohns, der in dem Jahre erzielt wurde, das dem Kalendermonat vor der Einberufung vorausgeht, nach Abzug der entrichteten Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung. § 10 Abs. 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz und § 10 Abs. 3 gelten entsprechend.
    (4) Die Verdienstausfallentschädigung beträgt je Wehrdiensttag höchstens
    1.für Wehrpflichtige mit unterhaltsberechtigten Familienangehörigen im engeren Sinne 184 Euro,
    2.für die übrigen Wehrpflichtigen 153,50 Euro.