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    • CommentAuthormac
    • CommentTimeMar 2nd 2009
     
    Hallo liebe Leute,
    ich hoffe ein paar von euch können mir weiterhelfen..
    ..also mein Fall:
    ich bin zivildienstleistender bis zum 31.03.09,habe aber meine ganzen urlaubstage aufgehoben um früher schluss zu machen,d.h. ich werde zum 04.03.09 "vorzeitig" beenden. Nun bin ich schon voller vorfreude meinen dienst endlich beendet zu haben ein wenig voreilig einen neuen arbeitsvertrag bei einem arbeitgeber eingegangen. Dort werde ich in vollzeit bis zu beginn meines studiums arbeiten.
    Jetzt wollte ich natürlich diesen job bei meiner zivildienststelle anmelde. Dort teilte man mir mit das vollzeitarbeiten während des zivis nicht erlaubt sind,da der urlaub zur erholung da sei.
    Jetzt hab ich mir gedacht ich arbeite mit oder ohne einverständnis der dienststelle bei dem neuen arbeitgeber. Ich bin jetzt dort natürlich gesetzlich krankenversichert, d.h. die krankenfürsorge würd noch nichtmal etwas merken wenn mir was bei der arbeit zustoßen würde weil ich dies dann bei meiner eigenen versicherung melden würde.
    Es muss ja keiner was vom anderen wissen...

    Der Grund für das handeln ist einfach. Ich will nicht noch einen monat unnütz verbringen!!

    meine frage ist jetzt, Was für rechtlcihe Konsequenzen hätte es,wenn aus welchem grund auch immer "dies zu Tage kommt"?
    können das iwelche schwerwiegenden folgen sein?

    weil im prinzip ist ja das einzige was ich in dem moment nicht beachte der vorsatz,dass ich mich in meinem urlaub nicht erhole sondern arbeite,aber dass kann ja meiner zivistelle im prinzip wurscht sein,da ich nach meinem urlaub nicht mehr dort arbeiten werde..
    • CommentAuthorschnuffel
    • CommentTimeMar 3rd 2009
     
    HI mac

    Deine ZDS hat recht....
    Leitfaden Abschnitt B 6.4.2 sagt eindeutig:
    Erholungsurlaub
    Die Genehmigung einer vollen Erwerbstätigkeit während des Erholungsurlaubes (auch Resturlaubes) ist grundsätzlich nicht zulässig, da der Urlaub nur der Erholung dienen soll (§ 8 des Bundesurlaubsgesetzes: „Während des Urlaubes darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.“).
    Ausnahme: Nicht unter das Verbot einer Erwerbstätigkeit fallen die Aufnahme eines Studiums oder einer Tätigkeit im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses. In diesen Fällen kann eine Nebentätigkeit im Erholungsurlaub am Ende der Dienstzeit genehmigt werden.

    Da du aber scheinbar keine Ausbildung anfängst geht das also nicht.


    Sollte es Rauskommen kann dir natürlich ein Disziplinarverfahren anehängt werden....
    Mögliche strafen sind nach § 59 ZDG :

    1. Verweis,
    2. Ausgangsbeschränkung,
    3. Geldbuße,
    4. Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe,
    5. Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe.
    Ausgangsbeschränkung und Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

    von daher würde ich es dir empfehlen es nicht zu tun....