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    • CommentAuthorMarvin90
    • CommentTimeOct 14th 2007
     
    hy,
    also ich hatte vor kurzem schon ne dienstelle, vorschlag wurde auch abgeschickt. Darin steht das ich auch ne Wohnung bekomme.
    Hab sogar nachgefragt ob ich als Minderjähriger eigentlich eine Wohnung bekommen darf, mir wurde gesagt das ich das darf.
    Jetzt wurde der Vorschlag abgeschickt, und jetzt ruft mich jmd vom Krankenhaus an und sagen mir das es nicht geht das ich eine Wohnung bekomme. Das ist eigentlich kein Problem mit dem Bus zu fahren, jedoch gibt es keine Möglichkeit zur Frühschicht zu erscheinen, weil kein Bus um die Uhrzeit fährt.
    Nun zu meiner Frage.
    Gibt es keine Möglichkeit doch eine WOhnung zu bekommen, meine Eltern sind auch voll damit einverstanden. In meiner nähe gibt es einfach keine andere Stelle, hab schon nachgeschaut.
    Als beschränkt Geschäftsfähiger darf man sich doch ne Wohnung mieten, falls man die Einverständnis erklärung der Erziehungsberechtigen.
    Danke für eure Antworten.
    • CommentAuthorperseus
    • CommentTimeNov 4th 2007
     
    ähm du musst deinen zivi doch eig sowieso erst machen, wenn du volljährig bist und dann hast du ja auch kein problem mehr mit der wohnung.. also von daher ergibt sich das ganze dann doch von selber oder seh ich das falsch?
    • CommentAuthorMichael Schöffler
    • CommentTimeNov 4th 2007
     
    Man kann den Zivildienst auch vorziehen.
    • CommentAuthorMaddy
    • CommentTimeNov 4th 2007 bearbeitet
     
    Wann fängt denn die Frühschicht an? Vor 6 Uhr? Wenn ja dann darfst du garnicht in der Frühschicht arbeiten, da minderjährige zwischen 20 Uhr und 6 Uhr morgens nicht arbeiten dürfen (Wird vom Jugendschutzgesetz geregelt, und das müsste über dem ganzen Zivi/Leitfaden Zeug stehen). Und wenn noch kein Bus fährt dann müsste das um 4 Uhr oder so sein, oder? Bei uns hier fahren nämlich ab 5 Uhr Busse und glaub auch ab 5 Uhr die tolle Kulturbahn :D

    "Die Arbeitszeit darf täglich 8 Stunden und wöchentlich 40 Stunden nicht überschreiten. Zusätzlich ist die Beschäftigung auf 5 Arbeitstage pro Woche beschränkt. Ein Nachtarbeitsverbot gilt für die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. Für Samstage und Sonntage gilt ein grundsätzliches Arbeitsverbot – bei der Möglichkeit von Ausnahmeregelungen."